Satzung

Satzung des Sportvereins 1949 Oberelspe e.V.


§ 1


Name, Sitz, Farbe


  1. Der im Jahr 1949 gegründete Verein trägt den Namen „Sportverein Oberelspe e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der VR-Nr. 4252 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist 57368 Lennestadt-Oberelspe.
  3. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.


§ 2


Mitgliedschaft in anderen Verbänden


Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes der Stadt Lennestadt, des Kreisportbundes Olpe, des FLVW, WFV und DFB. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.


§ 3


Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports und des Breitensports wie Fußball und Aerobic.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können den Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.
  4. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Lennestadt mit der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugend- und Sportförderung im Ortsteil Lennestadt-Oberelspe zu verwenden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 4


Mitgliedschaft, Eintritt


Mitglieder, aktive und passive, können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 5


Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Kalenderjahres unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist wirksam. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, sie ist endgültig.


§ 6


Beiträge und sonstige Pflichten


  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinszweck zu fördern.
  3. Jedes Mitglied erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände an, denen sich der Verein unterworfen hat.
  4. Die von den Mannschaften gewonnenen Wertgegenstände werden Eigentum des Vereins.


§ 7


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8


Vorstand


  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die sich folgende Aufgabenbereiche teilen:
    • Spielbetrieb und Projekte
    • Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen
    • Finanzen
    • Geschäftsführung
    • Jugend
    In den erweiterten Vorstand können zudem bis zu 12 Beisitzer gewählt werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Zuweisung der einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt in einem Geschäftsverteilungsplan, der vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
  4. Der Gesamtvorstand arbeitet ehrenamtlich. Für Aufwandsentschädigungen gilt die Regelung in § 3 Ziffer 3 dieser Satzung.


§ 9


Zuständigkeit des Vorstandes


  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr sowie ordnungsgemäß Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
    • Zuweisung von Finanzmitteln zu den Abteilungen.
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die Zahl ihrer Mitglieder bestimmen und dem Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.


§ 10


Wahl und Amtsdauer des Vorstandes


  1. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur


Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Jährlich wird mindestens ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes neu gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen.
  2. Abberufung und Entlastung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 11


Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber sechsmal jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen laden zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine Ladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden und ein Mitglied des erweiterten Vorstandes ihre Stimme abgeben. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Die Vorstandssitzungen werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschrift hat Ort, Datum, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.
  4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.


§ 12


Haftungsbeschränkung des Vorstandes


Der Vorstand des Vereins wird vom Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit besteht.


§ 13


Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt
    • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstands
    • Festsetzung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen
    • Wahl der Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird von dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen, und zwar durch Aushang im Info-Kasten des SV Oberelspe an der B55-Ortsmitte und im Vereinslokal.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.
  4. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung werden im Wortlaut alt/neu genannt.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf Dritte übertragen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  9. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsmitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende können an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14


Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Vorstands.


§ 15


Datenschutz


  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:


  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.


  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16


Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 3 Ziffer 4 dieser Satzung zu verwenden.
  4. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17


Inkrafttreten


Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.02.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Lennestadt, 01.02.2020


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Versammlungsleitung Protokollführung